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§ 14 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist jedes Vorstandsmitglied ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen entsprechend abzuändern.

Der Vorstand des Vereins wird ermächtigt bei Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren bei der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung seitens der Finanzbehörden redaktionelle Änderungen bei der Formulierung der vorgenannten Absätze vorzunehmen.