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§ 11 Beirat

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben und bei der Außendarstellung des Vereins.

  2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vereinsvorstand einberufen und geleitet.

  3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.