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§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und alle sonstigen Vereinigungen sind durch eine Person und eine Stimme vertreten.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    Nach einer Wartezeit von 30 Minuten ist die Mitgliederversammlung auch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist bei persönlicher Teilnahme zulässig. Bei Online-Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist die Stimme nicht übertragbar.
    Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.

  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vom Versammlungsleiter zu Beginn zu bestimmenden Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.