Skip to Content

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    2. Annahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
    4. Genehmigung des Etats und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    5. Satzungsänderungen, und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben,
    6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
    7. Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bzw. bei Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand,
  2. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.

  5. Mitgliederversammlungen können grundsätzlich als Online-Mitgliederversammlungen stattfinden und folgen mittels geeigneter Software den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG).
    Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden unverzüglich umgesetzt, sofern dies verhältnismäßig und angemessen erfolgen kann.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann per eMail erfolgen.

    1. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder erhalten einmalige, zu diesem Zwecke vergebene Zugangsdaten.
      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Legitimationsdaten und Passwörter keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
      Die Teilnahme erfolgt ausschließlich unter Klarnamen, die Teilnehmerliste ist während der Versammlung zugänglich zu halten.
      Die Online-Mitgliederversammlung gewährleistet Abstimmungen. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen.
      Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der IP-Adressen (Internet-Protocol-Adresse) der Teilnehmer sowie die technische Beschränkung auf einmaliges Stimmrecht je Abstimmung sind abgegebene Stimmen authentifiziert.
      Aus diesem Grund sind Stimmrechtsübertragungen bei Online-Teilnahme nicht möglich.
      Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der internetgestützten Stimmabgabe zusätzlich so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.
      Briefwahl sowie Vertagung sind möglich.

    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet und beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausnahmen regelt die Satzung.
      Die Leitung von Online-Versammlungen wird über Moderatorenrechte für die GBG ausgeübt.

    3. Die Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung muss vom Mitglied beantragt werden.