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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei Bedarf kann der Vorstand um den Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer und einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden erweitert werden. Beschlossen wird dies durch die Mitgliederversammlung. -
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis und ohne dass damit eine Beschränkung im Außenverhältnis verbunden wäre, soll der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten, die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann, wenn sie vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden damit beauftragt sind.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung zur Beitragsordnung.
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Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
- durch Ablauf der Amtszeit
- mit der Niederlegung des Amtes
- mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung
- mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein
- durch Tod.
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Auf Beschluss des Vorstandes kann zur Beratung des Vorstandes ein Beirat berufen und auch abberufen werden.
Mitgliedern des Beirates können Handlungsbefugnisse mit Vorstandsrechten (erweiterter Vorstand) eingeräumt werden. Dies muss durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden.
September 14, 2008 by Admin