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§ 6 Vermögen

  1. Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen.

  2. Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Geschäftsjahr wird vom Vorstand festgestellt und durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Prüfer geprüft.