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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat insbesondere keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung bzw. Liquidation, Austritt oder Ausschluss aus wichtigem Grund.

  2. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten. Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Frist von 12 Monaten durch Zahlung der Jahresgebühr.
    Eine Nichtzahlung führt zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten ab Überfälligkeit.
    Näheres zu den Modalitäten und Beträgen regelt die Beitragsordnung.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins aus wichtigen Gründen ausschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, soweit das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Bevor der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben.

  4. Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ablehnung der Aufnahme oder Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung als Rechtsbehelf anrufen. Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses vom Mitglied beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt das betroffene Mitglied die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit dem Ablauf dieser Frist bzw. mit bestätigendem Beschluss der Mitgliederversammlung.